§ 4 Sbg. BG 1992

Salzburger Bezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Bezüge und Pensionen der Mitglieder des Landtages

Monatlicher Bezug

§ 4

(1) Der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Landtages beträgt 50 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

(2) Der Anspruch auf monatliche Bezüge entsteht mit Ablegung des Gelöbnisses und erlischt, außer im Fall des Todes, mit dem Ausscheiden aus dem Landtag. Im Monat der Angelobung gebühren lediglich die Bezügeteile für die Zeit ab dem Tag der Angelobung, im Monat des Ausscheidens lediglich die Bezügeteile für die Zeit bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Hiebei ist der Monat zu dreißig Tagen zu rechnen. Scheidet ein Mitglied durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des Monats.

(3) Der monatliche Bezug beginnt in der Gehaltsstufe 1 und erhöht sich nach jeweils zwei Jahren durch Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe. Zeiten, die als Mitglied der Landesregierung, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates, als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg (Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte) oder als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder Mitglied der Volksanwaltschaft zurückgelegt worden sind, sind für die Vorrückung zur Gänze anzurechnen. Ein und derselbe Zeitraum kann nicht mehrfach berücksichtigt werden.

(4) Der monatliche Bezug der im folgenden genannten Funktionen erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage. Sie beträgt für den Präsidenten des Landtages 100 v.H., für die Präsidenten-Stellvertreter 90 v.H. und für die Klubvorsitzenden 66 v. H. des nach Abs. 1 bis 3 gebührenden Bezuges.

(5) Die Amtszulage der Klubvorsitzenden gebührt ab Wirksamkeit ihrer Bestellung und Mitteilung hievon an den Landtag, frühestens aber ab Ablegung des Gelöbnisses als Mitglied des Landtages. Die Amtszulage gebührt im Fall der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden nur diesem.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.12.2000
2. Abschnitt

Bezüge und Pensionen der Mitglieder des Landtages

Monatlicher Bezug

§ 4

(1) Der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Landtages beträgt 50 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

(2) Der Anspruch auf monatliche Bezüge entsteht mit Ablegung des Gelöbnisses und erlischt, außer im Fall des Todes, mit dem Ausscheiden aus dem Landtag. Im Monat der Angelobung gebühren lediglich die Bezügeteile für die Zeit ab dem Tag der Angelobung, im Monat des Ausscheidens lediglich die Bezügeteile für die Zeit bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Hiebei ist der Monat zu dreißig Tagen zu rechnen. Scheidet ein Mitglied durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des Monats.

(3) Der monatliche Bezug beginnt in der Gehaltsstufe 1 und erhöht sich nach jeweils zwei Jahren durch Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe. Zeiten, die als Mitglied der Landesregierung, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates, als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg (Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte) oder als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder Mitglied der Volksanwaltschaft zurückgelegt worden sind, sind für die Vorrückung zur Gänze anzurechnen. Ein und derselbe Zeitraum kann nicht mehrfach berücksichtigt werden.

(4) Der monatliche Bezug der im folgenden genannten Funktionen erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage. Sie beträgt für den Präsidenten des Landtages 100 v.H., für die Präsidenten-Stellvertreter 90 v.H. und für die Klubvorsitzenden 66 v. H. des nach Abs. 1 bis 3 gebührenden Bezuges.

(5) Die Amtszulage der Klubvorsitzenden gebührt ab Wirksamkeit ihrer Bestellung und Mitteilung hievon an den Landtag, frühestens aber ab Ablegung des Gelöbnisses als Mitglied des Landtages. Die Amtszulage gebührt im Fall der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden nur diesem.

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