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(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten, wenn sie das Mandat ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Ausscheiden aus dem Landtag eine einmalige Entschädigung. Sie beträgt das Dreifache und erhöht sich bis zehn Jahre auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges gemäß § 4. Für Zeiträume zwischen drei und zehn Jahren gebührt die der Dauer der Mandatsausübung entsprechende Entschädigung; dabei sind Zeiträume von weniger als einem halben Jahr zu vernachlässigen und Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Der Anspruch auf einmalige Entschädigung vermindert sich, wenn das Mitglied eine Anwartschaft auf späteren Ruhebezug erworben hat, bei einem Ausscheiden im 4. Jahr vor Erreichen des Ruhebezugsanfallsalters auf 80 v.H., im 3. Jahr davor auf 60 v.H., im 2. Jahr davor auf 40 v.H. und im 1. Jahr davor auf 20 v.H. des Anspruches nach den vorstehenden Bestimmungen. Der Anspruch besteht nicht, wenn das Mitglied des Landtages auf Grund eines Antrages Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 8 hätte.
(2) Die einmalige Entschädigung gebührt auch nicht, wenn ein Mitglied des Landtages deshalb aus dieser Funktion ausscheidet, weil es zum Mitglied der Landesregierung, zum Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates, zum Direktor des Landesrechnungshofes oder zum Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, zum Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, zum Bundespräsidenten, zum Mitglied der Bundesregierung, zum Staatssekretär, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes oder zum Mitglied der Volksanwaltschaft gewählt bzw. ernannt worden sind. Dies gilt auch, wenn zwischen dem Ausscheiden aus dem Landtag und der Berufung in die neue Funktion ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt; eine bereits bezogene einmalige Entschädigung ist zurückzuerstatten. Der Anspruch lebt im ursprünglichen Ausmaß wieder auf, wenn die neue Funktion beendet wird, ohne daß ein Anspruch auf eine der einmaligen Entschädigung gemäß Abs. 1 vergleichbare Leistung entstanden ist. Die einmalige Entschädigung gebührt ferner nicht, wenn zwischen der Funktionsbeendigung im Landtag und der neuerlichen Ausübung eines Mandates im Landtag ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt. In diesem Fall sind für eine spätere Berechnung der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden im Landtag heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung ausbezahlt worden ist.
(3) Scheidet ein Mitglied des Landtages durch Tod aus dieser Funktion aus, ist die einmalige Entschädigung im Ausmaß von 50 v.H. an die Verlassenschaft zu leisten, unabhängig davon, ob das Mandat bereits für die Mindestdauer gemäß Abs. 1 erster Satz ausgeübt worden ist. Dieser Anspruch gebührt nicht, wenn ein Anspruch auf Versorgungsbezug besteht.
(4) Für die einmalige Entschädigung gilt weiter folgendes:
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(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten, wenn sie das Mandat ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Ausscheiden aus dem Landtag eine einmalige Entschädigung. Sie beträgt das Dreifache und erhöht sich bis zehn Jahre auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges gemäß § 4. Für Zeiträume zwischen drei und zehn Jahren gebührt die der Dauer der Mandatsausübung entsprechende Entschädigung; dabei sind Zeiträume von weniger als einem halben Jahr zu vernachlässigen und Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Der Anspruch auf einmalige Entschädigung vermindert sich, wenn das Mitglied eine Anwartschaft auf späteren Ruhebezug erworben hat, bei einem Ausscheiden im 4. Jahr vor Erreichen des Ruhebezugsanfallsalters auf 80 v.H., im 3. Jahr davor auf 60 v.H., im 2. Jahr davor auf 40 v.H. und im 1. Jahr davor auf 20 v.H. des Anspruches nach den vorstehenden Bestimmungen. Der Anspruch besteht nicht, wenn das Mitglied des Landtages auf Grund eines Antrages Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 8 hätte.
(2) Die einmalige Entschädigung gebührt auch nicht, wenn ein Mitglied des Landtages deshalb aus dieser Funktion ausscheidet, weil es zum Mitglied der Landesregierung, zum Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates, zum Direktor des Landesrechnungshofes oder zum Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, zum Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, zum Bundespräsidenten, zum Mitglied der Bundesregierung, zum Staatssekretär, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes oder zum Mitglied der Volksanwaltschaft gewählt bzw. ernannt worden sind. Dies gilt auch, wenn zwischen dem Ausscheiden aus dem Landtag und der Berufung in die neue Funktion ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt; eine bereits bezogene einmalige Entschädigung ist zurückzuerstatten. Der Anspruch lebt im ursprünglichen Ausmaß wieder auf, wenn die neue Funktion beendet wird, ohne daß ein Anspruch auf eine der einmaligen Entschädigung gemäß Abs. 1 vergleichbare Leistung entstanden ist. Die einmalige Entschädigung gebührt ferner nicht, wenn zwischen der Funktionsbeendigung im Landtag und der neuerlichen Ausübung eines Mandates im Landtag ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt. In diesem Fall sind für eine spätere Berechnung der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden im Landtag heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung ausbezahlt worden ist.
(3) Scheidet ein Mitglied des Landtages durch Tod aus dieser Funktion aus, ist die einmalige Entschädigung im Ausmaß von 50 v.H. an die Verlassenschaft zu leisten, unabhängig davon, ob das Mandat bereits für die Mindestdauer gemäß Abs. 1 erster Satz ausgeübt worden ist. Dieser Anspruch gebührt nicht, wenn ein Anspruch auf Versorgungsbezug besteht.
(4) Für die einmalige Entschädigung gilt weiter folgendes:
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