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Pensionsbeitrag
(1) Die Mitglieder des Landtages haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 14,5 %, für den Präsidenten des Landtages 17,515,3 % des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Soweit für Zeiträume, die der Gewährung eines Ruhegenusses einschließlich einer Hinterbliebenenversorgung zugrundezulegen sind, nach diesem Gesetz Pensionsbeiträge an das Land Salzburg nachzuentrichten sind, kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf eine möglichste Verwaltungsvereinfachung hiefür einen angemessenen Bauschbetrag festsetzen und für die Abstattung Ratenzahlungen bewilligen.
Pensionsbeitrag
(1) Die Mitglieder des Landtages haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 14,5 %, für den Präsidenten des Landtages 17,515,3 % des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Soweit für Zeiträume, die der Gewährung eines Ruhegenusses einschließlich einer Hinterbliebenenversorgung zugrundezulegen sind, nach diesem Gesetz Pensionsbeiträge an das Land Salzburg nachzuentrichten sind, kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf eine möglichste Verwaltungsvereinfachung hiefür einen angemessenen Bauschbetrag festsetzen und für die Abstattung Ratenzahlungen bewilligen.