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(1) Auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den §§ 8 und 9 sind die Bestimmungen der §§ 11, 13, 13a und 13b, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden. Die §§ 13a und 13b sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Pensionssicherungsbeitrag von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf das gemäß § 13d Abs. 2 erstellte Gutachten festzulegen ist. Die Verordnung kann mit rückwirkender Kraft erlassen werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht überschreiten. Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen des § 12 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hat.
(2) Besteht neben dem Anspruch auf den Todesfallbeitrag, den Bestattungskosten- oder den Pflegekostenbeitrag nach Abs. 1 auch ein Anspruch auf solche vergleichbare Leistungen aus dem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, ist § 16 sinngemäß anzuwenden.
(1) Auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den §§ 8 und 9 sind die Bestimmungen der §§ 11, 13, 13a und 13b, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden. Die §§ 13a und 13b sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Pensionssicherungsbeitrag von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf das gemäß § 13d Abs. 2 erstellte Gutachten festzulegen ist. Die Verordnung kann mit rückwirkender Kraft erlassen werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht überschreiten. Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen des § 12 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hat.
(2) Besteht neben dem Anspruch auf den Todesfallbeitrag, den Bestattungskosten- oder den Pflegekostenbeitrag nach Abs. 1 auch ein Anspruch auf solche vergleichbare Leistungen aus dem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, ist § 16 sinngemäß anzuwenden.