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Bezüge und Pensionen der Landeshauptmann-Stellvertreter und
der Landesräte;
monatlicher Bezug
(1) Der monatliche Bezug eines Landeshauptmann-Stellvertreters beträgt 180 v.H., der monatliche Bezug eines Landesrates 162 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
(2)aufgehoben auf Grund von § 4 Abs. 2 LGBl Nr 1/2001findet sinngemäß Anwendung, ebenso § 4 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die als Mitglied des Landtages, des Nationalrates oder des Bundesrates zurückgelegt worden sind, zu einem Drittel und Zeiten, die als Präsident des Landtages, als Klubvorsitzender, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates oder als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg zurückgelegt worden sind, zur Hälfte anzurechnen sind.)
Bezüge und Pensionen der Landeshauptmann-Stellvertreter und
der Landesräte;
monatlicher Bezug
(1) Der monatliche Bezug eines Landeshauptmann-Stellvertreters beträgt 180 v.H., der monatliche Bezug eines Landesrates 162 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
(2)aufgehoben auf Grund von § 4 Abs. 2 LGBl Nr 1/2001findet sinngemäß Anwendung, ebenso § 4 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die als Mitglied des Landtages, des Nationalrates oder des Bundesrates zurückgelegt worden sind, zu einem Drittel und Zeiten, die als Präsident des Landtages, als Klubvorsitzender, als Amtsführender Präsident des Landesschulrates oder als Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg zurückgelegt worden sind, zur Hälfte anzurechnen sind.)