§ 16 Sbg. BG 1992

Salzburger Bezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
§ 16

(1) Die im § 15 Abs. 1 genannten Mitglieder der Landesregierung erleiden, wenn sie Bedienstete des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen Bezug als Mitglied der Landesregierung erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht diesen Bezug übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Eine bestehende Sozialversicherung wird durch die Stillegung nicht berührt.

(2) Bei den im § 15 Abs. 1 genannten Mitgliedern der Landesregierung, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert sich ihr monatlicher Bezug auf Grund dieses Gesetzes um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen Bezug als Mitglied der Landesregierung erhalten. Unter den Nettodiensteinkommen (dem Nettoruhe- bzw. Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe- bzw. Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.

(3) Solange die im § 15 Abs. 1 genannten Mitglieder der Landesregierung einen Bezug erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Landtages stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Landeshauptmann, Amtsführender Präsident des Landesschulrates, Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder Mitglied der Volksanwaltschaft, verringert sich der gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.

(4) Einkünfte nach den Abs. 1 bis 3 sind für den Monat, in dem das Gelöbnis als Mitglied der Landesregierung abgelegt wird, unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zweiter Satz anteilsmäßig anzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.12.2000
§ 16

(1) Die im § 15 Abs. 1 genannten Mitglieder der Landesregierung erleiden, wenn sie Bedienstete des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen Bezug als Mitglied der Landesregierung erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht diesen Bezug übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Eine bestehende Sozialversicherung wird durch die Stillegung nicht berührt.

(2) Bei den im § 15 Abs. 1 genannten Mitgliedern der Landesregierung, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Bundes fällt, verringert sich ihr monatlicher Bezug auf Grund dieses Gesetzes um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen Bezug als Mitglied der Landesregierung erhalten. Unter den Nettodiensteinkommen (dem Nettoruhe- bzw. Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe- bzw. Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.

(3) Solange die im § 15 Abs. 1 genannten Mitglieder der Landesregierung einen Bezug erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Landtages stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Landeshauptmann, Amtsführender Präsident des Landesschulrates, Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder Mitglied der Volksanwaltschaft, verringert sich der gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.

(4) Einkünfte nach den Abs. 1 bis 3 sind für den Monat, in dem das Gelöbnis als Mitglied der Landesregierung abgelegt wird, unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 zweiter Satz anteilsmäßig anzurechnen.

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