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(1) Der Auslagenersatz, der einem Landeshauptmann-Stellvertreter und einem Landesrat zur Abgeltung des mit der Ausübung der Funktion verbundenen allgemeinen Aufwandes gebührt, beträgt für den Landeshauptmann-Stellvertreter 40 v.H. und für den Landesrat 36 v.H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Der Auslagenersatz gebührt zwölfmal jährlich.
(2) Die Reisekostenentschädigung zur Abgeltung des Aufwandes, der bei Reisen in Ausübung des Amtes einschließlich aller auswärtigen Verpflichtungen entsteht, beträgt für Landeshauptmann-Stellvertreter und Landesräte, denen jeweils ein Dienstwagen zur Verfügung zu stellen ist, 10 v.H. des höchsterreichbaren Bezuges. Die Reisekostenentschädigung gebührt zwölfmal jährlich.
(3) Reisekosten aus Anlaß von Dienstreisen in das Ausland sind nach den für Landesbeamte der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, geltenden Vorschriften mit der Maßgabe zu vergüten, daß die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen ist. Dies gilt nicht für Dienstreisen, deren Kosten vom Land unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).
(1) Der Auslagenersatz, der einem Landeshauptmann-Stellvertreter und einem Landesrat zur Abgeltung des mit der Ausübung der Funktion verbundenen allgemeinen Aufwandes gebührt, beträgt für den Landeshauptmann-Stellvertreter 40 v.H. und für den Landesrat 36 v.H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Der Auslagenersatz gebührt zwölfmal jährlich.
(2) Die Reisekostenentschädigung zur Abgeltung des Aufwandes, der bei Reisen in Ausübung des Amtes einschließlich aller auswärtigen Verpflichtungen entsteht, beträgt für Landeshauptmann-Stellvertreter und Landesräte, denen jeweils ein Dienstwagen zur Verfügung zu stellen ist, 10 v.H. des höchsterreichbaren Bezuges. Die Reisekostenentschädigung gebührt zwölfmal jährlich.
(3) Reisekosten aus Anlaß von Dienstreisen in das Ausland sind nach den für Landesbeamte der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, geltenden Vorschriften mit der Maßgabe zu vergüten, daß die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen ist. Dies gilt nicht für Dienstreisen, deren Kosten vom Land unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).