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Pensionsbeitrag
(1) Die Mitglieder der Landesregierung - der Landeshauptmann nur, soweit für ihn nicht eine bundesgesetzliche Regelung gilt - haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 17,518,3 % des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Auf die Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen findet § 7 Abs. 3 Anwendung.
(4) Im Rahmen einer Bezugsfortzahlung gemäß § 18 sind keine Pensionsbeiträge zu entrichten, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges nicht aufweist.
Pensionsbeitrag
(1) Die Mitglieder der Landesregierung - der Landeshauptmann nur, soweit für ihn nicht eine bundesgesetzliche Regelung gilt - haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 17,518,3 % des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Auf die Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen findet § 7 Abs. 3 Anwendung.
(4) Im Rahmen einer Bezugsfortzahlung gemäß § 18 sind keine Pensionsbeiträge zu entrichten, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges nicht aufweist.