§ 19 Sbg. BG 1992

Salzburger Bezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999

Pensionsbeitrag

§ 19

(1) Die Mitglieder der Landesregierung - der Landeshauptmann nur, soweit für ihn nicht eine bundesgesetzliche Regelung gilt - haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 17,518,3 % des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Auf die Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen findet § 7 Abs. 3 Anwendung.

(4) Im Rahmen einer Bezugsfortzahlung gemäß § 18 sind keine Pensionsbeiträge zu entrichten, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges nicht aufweist.

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.03.2001

Pensionsbeitrag

§ 19

(1) Die Mitglieder der Landesregierung - der Landeshauptmann nur, soweit für ihn nicht eine bundesgesetzliche Regelung gilt - haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 17,518,3 % des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Auf die Nachentrichtung von Pensionsbeiträgen findet § 7 Abs. 3 Anwendung.

(4) Im Rahmen einer Bezugsfortzahlung gemäß § 18 sind keine Pensionsbeiträge zu entrichten, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ruhebezuges nicht aufweist.

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