§ 24 Sbg. BG 1992

Salzburger Bezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.9999

4. Abschnitt

Schlußbestimmungen

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 24

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, das Salzburger Bezügegesetz 1984, LGBl. Nr. 31, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/1985 außer Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung steht hinsichtlich § 1 im Verfassungsrang.

(3) Auf einmalige Entschädigungen von Mitgliedern des Salzburger Landtages und auf Bezugsfortzahlungen von Mitgliedern der Landesregierung, die bis zum Ende der 10. Gesetzgebungsperiode oder aus diesem Anlaß anfallen, finden die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 3 und 4 des Salzburger Bezügegesetzes 1984 i.V.m. § 14 des Bezügegesetzes BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 731/1990, weiterhin Anwendung.

(4) Auf Ruhe- und Versorgungsbezüge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Salzburger Bezügegesetz 1984 bereits gewährt werden, sowie auf Ruhebezüge von bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschiedenen oder von nach diesem Zeitpunkt bis zum Ende der 10. Gesetzgebungsperiode oder aus diesem Anlaß noch ausscheidenden Mitgliedern des Landtages oder der Landesregierung finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung. Auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen ist § 3 Abs. 8 dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 8 Abs. 8 dieses Gesetzes die Bestimmung des § 7 des Salzburger Bezügegesetzes 1984 tritt. Von den Ruhe- und Versorgungsbezügen ist unter Anwendung des § 47 LB-PG ein Beitrag zu entrichten; dies gilt auch für solche Bezüge nach früheren Bezügegesetzen des Landes.

(5) Auf Ruhebezüge von Mitgliedern des Salzburger Landtages oder der Landesregierung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, die nach Beginn der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages aus dem Landtag oder der Landesregierung ausscheiden, findet bei Mitgliedern des Landtages § 8 Abs. 3 und bei Mitgliedern der Landesregierung § 20 Abs. 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß sich das Ruhebezugsanfallsalter für jedes volle über die anspruchsbegründende Gesamtzeit hinausgehende Jahr um ein Jahr bis frühestens auf die Vollendung des 678. Lebensmonats verringert.

(5a) Für Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs 5 letzter Satz angeführten

678.

Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Jänner 1947 660

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 662

2. April 1947 bis 1. Juli 1947 664

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 666

2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 668

2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 670

2. April 1948 bis 1. Juli 1948 672

2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 674

2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 676

Verringert sich das Ruhebezugsanfallsalter nach Abs 5 letzter Satz um weniger als fünf Jahre, sind zu dem jeweiligen, in der Tabelle angeführten Lebensmonat hinzuzählen:

bei einer Verringerung um vier Jahre 12 Lebensmonate

bei einer Verringerung um drei Jahre 24 Lebensmonate

bei einer Verringerung um zwei Jahre 36 Lebensmonate

bei einer Verringerung um ein Jahr 48 Lebensmonate

(6) Scheidet ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliches Mitglied des Landtages bis zum Ende der 10. Gesetzgebungsperiode des Landtages oder aus diesem Anlaß aus dem Landtag aus, ohne einen Anspruch auf Ruhebezug oder eine Anwartschaft auf einen späteren Ruhebezug erworben zu haben, sind die bis dahin geleisteten Pensionsbeiträge ohne Verzinsung zurückzuerstatten.

(7) Abweichend von § 10 Abs. 1 und § 22 gebühren dem Witwer bis 31. Dezember 1994 nur zwei Drittel der wiederkehrenden Leistungen, auf die er nach den genannten Bestimmungen Anspruch hätte.

Stand vor dem 28.02.2005

In Kraft vom 01.04.2001 bis 28.02.2005

4. Abschnitt

Schlußbestimmungen

In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 24

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, das Salzburger Bezügegesetz 1984, LGBl. Nr. 31, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/1985 außer Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung steht hinsichtlich § 1 im Verfassungsrang.

(3) Auf einmalige Entschädigungen von Mitgliedern des Salzburger Landtages und auf Bezugsfortzahlungen von Mitgliedern der Landesregierung, die bis zum Ende der 10. Gesetzgebungsperiode oder aus diesem Anlaß anfallen, finden die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 3 und 4 des Salzburger Bezügegesetzes 1984 i.V.m. § 14 des Bezügegesetzes BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 731/1990, weiterhin Anwendung.

(4) Auf Ruhe- und Versorgungsbezüge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Salzburger Bezügegesetz 1984 bereits gewährt werden, sowie auf Ruhebezüge von bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschiedenen oder von nach diesem Zeitpunkt bis zum Ende der 10. Gesetzgebungsperiode oder aus diesem Anlaß noch ausscheidenden Mitgliedern des Landtages oder der Landesregierung finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung. Auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen ist § 3 Abs. 8 dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 8 Abs. 8 dieses Gesetzes die Bestimmung des § 7 des Salzburger Bezügegesetzes 1984 tritt. Von den Ruhe- und Versorgungsbezügen ist unter Anwendung des § 47 LB-PG ein Beitrag zu entrichten; dies gilt auch für solche Bezüge nach früheren Bezügegesetzen des Landes.

(5) Auf Ruhebezüge von Mitgliedern des Salzburger Landtages oder der Landesregierung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, die nach Beginn der 11. Gesetzgebungsperiode des Landtages aus dem Landtag oder der Landesregierung ausscheiden, findet bei Mitgliedern des Landtages § 8 Abs. 3 und bei Mitgliedern der Landesregierung § 20 Abs. 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß sich das Ruhebezugsanfallsalter für jedes volle über die anspruchsbegründende Gesamtzeit hinausgehende Jahr um ein Jahr bis frühestens auf die Vollendung des 678. Lebensmonats verringert.

(5a) Für Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im Abs 5 letzter Satz angeführten

678.

Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Jänner 1947 660

2. Jänner 1947 bis 1. April 1947 662

2. April 1947 bis 1. Juli 1947 664

2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947 666

2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948 668

2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 670

2. April 1948 bis 1. Juli 1948 672

2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948 674

2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949 676

Verringert sich das Ruhebezugsanfallsalter nach Abs 5 letzter Satz um weniger als fünf Jahre, sind zu dem jeweiligen, in der Tabelle angeführten Lebensmonat hinzuzählen:

bei einer Verringerung um vier Jahre 12 Lebensmonate

bei einer Verringerung um drei Jahre 24 Lebensmonate

bei einer Verringerung um zwei Jahre 36 Lebensmonate

bei einer Verringerung um ein Jahr 48 Lebensmonate

(6) Scheidet ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliches Mitglied des Landtages bis zum Ende der 10. Gesetzgebungsperiode des Landtages oder aus diesem Anlaß aus dem Landtag aus, ohne einen Anspruch auf Ruhebezug oder eine Anwartschaft auf einen späteren Ruhebezug erworben zu haben, sind die bis dahin geleisteten Pensionsbeiträge ohne Verzinsung zurückzuerstatten.

(7) Abweichend von § 10 Abs. 1 und § 22 gebühren dem Witwer bis 31. Dezember 1994 nur zwei Drittel der wiederkehrenden Leistungen, auf die er nach den genannten Bestimmungen Anspruch hätte.

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