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Einmalige Entschädigung und Bezugsfortzahlung
Auf einmalige Entschädigungen jener Mitglieder des Landtages und(aufgehoben auf Bezugsfortzahlungen jener Mitglieder der Landesregierung, die ihre Funktion am 30. Juni 1998 ausüben und bis zum Ende der 11. Gesetzgebungsperiode oder aus diesem Anlaß aus dieser ausscheiden, findetGrund von § 6 LGBl Nr 1/2001bzw § 18 weiterhin Anwendung. Grundlage für die einmalige Entschädigung und die Bezugsfortzahlung sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die die betreffende Person nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch hätte.)
Einmalige Entschädigung und Bezugsfortzahlung
Auf einmalige Entschädigungen jener Mitglieder des Landtages und(aufgehoben auf Bezugsfortzahlungen jener Mitglieder der Landesregierung, die ihre Funktion am 30. Juni 1998 ausüben und bis zum Ende der 11. Gesetzgebungsperiode oder aus diesem Anlaß aus dieser ausscheiden, findetGrund von § 6 LGBl Nr 1/2001bzw § 18 weiterhin Anwendung. Grundlage für die einmalige Entschädigung und die Bezugsfortzahlung sind die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen, auf die die betreffende Person nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch hätte.)