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(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen:
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft, | |||||||||
b) | das vollendete 15. Lebensjahr und | |||||||||
c) | die persönliche und fachliche Eignung für den beabsichtigten Dienst, insbesondere die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß. | |||||||||
Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 9 Abs. 1), sind Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. |
(2) Wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann von der Voraussetzung des Abs. 1 lit.a in begründeten Ausnahme- fällen abgesehen werden.
(3) Vor einem erstmaligen Einsatz eines Vertragsbediensteten in einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen gilt § 9 Abs. 3 erster Satz NÖ LBG sinngemäß.
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen:
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft, | |||||||||
b) | das vollendete 15. Lebensjahr und | |||||||||
c) | die persönliche und fachliche Eignung für den beabsichtigten Dienst, insbesondere die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß. | |||||||||
Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 9 Abs. 1), sind Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. |
(2) Wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann von der Voraussetzung des Abs. 1 lit.a in begründeten Ausnahme- fällen abgesehen werden.
(3) Vor einem erstmaligen Einsatz eines Vertragsbediensteten in einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen gilt § 9 Abs. 3 erster Satz NÖ LBG sinngemäß.