§ 4 LVBG Aufnahme

Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen:

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

das vollendete 15. Lebensjahr und

c)

die persönliche und fachliche Eignung für den beabsichtigten Dienst, insbesondere die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß.

Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 9 Abs. 1), sind Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(2) Wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann von der Voraussetzung des Abs. 1 lit.a in begründeten Ausnahme- fällen abgesehen werden.

(3) Vor einem erstmaligen Einsatz eines Vertragsbediensteten in einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen gilt § 9 Abs. 3 erster Satz NÖ LBG sinngemäß.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen:

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

das vollendete 15. Lebensjahr und

c)

die persönliche und fachliche Eignung für den beabsichtigten Dienst, insbesondere die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß.

Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 9 Abs. 1), sind Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(2) Wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann von der Voraussetzung des Abs. 1 lit.a in begründeten Ausnahme- fällen abgesehen werden.

(3) Vor einem erstmaligen Einsatz eines Vertragsbediensteten in einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen gilt § 9 Abs. 3 erster Satz NÖ LBG sinngemäß.

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