§ 28 LVBG Sonderzahlung

Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

Dem Vertragsbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des Kinderzuschusses, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen; als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der Monat des Ausscheidens. Stehen einem Vertragsbediensteten während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen diese Geldleistungen im vollen Ausmaß zu, so gebührt ihm als Sonderzahlung der entsprechende Teil.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

Dem Vertragsbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des Kinderzuschusses, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen; als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der Monat des Ausscheidens. Stehen einem Vertragsbediensteten während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen diese Geldleistungen im vollen Ausmaß zu, so gebührt ihm als Sonderzahlung der entsprechende Teil.

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