§ 34 LVBG Kinderzuschuß

Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

DerDie Bestimmungen des § 72 NÖ LBG über den Kinderzuschuß finden auf Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Kinderzulage, soweit ihm nicht aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eine gleichartige Zulage zusteht. Anspruch, Ausmaß, Anfall und Einstellung der Kinderzulage richten sich, sofern sich aus den §§ 25 und 27 Abs. 2 nicht etwas anderes ergibt, nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

DerDie Bestimmungen des § 72 NÖ LBG über den Kinderzuschuß finden auf Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Kinderzulage, soweit ihm nicht aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eine gleichartige Zulage zusteht. Anspruch, Ausmaß, Anfall und Einstellung der Kinderzulage richten sich, sofern sich aus den §§ 25 und 27 Abs. 2 nicht etwas anderes ergibt, nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

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