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(1) In Ausübung und zum Zweck der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Landesrechnungshof mit allen seiner Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.
(2) Dem Landesrechnungshof sind von allen Dienststellen des Landes, und der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie den Organen der seiner Kontrolle unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen
a) | jederzeit die verlangten Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen, insbesondere jederzeit der Zugriff (Einblick, Kopieren, Ausdruck) zu automationsunterstützt gespeicherten Daten zu gewähren; | |||||||||
b) | verlangte Akten, Rechnungsbücher, Belege, sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen; und | |||||||||
c) | die Haushaltsvoranschläge, Rechnungsabschlüsse, Bilanzen und Erfolgsrechnungen einschließlich der Geschäftsberichte und der Wirtschaftspläne sogleich nach Beschlußfassung bzw. Erstellung vorzulegen. |
(3) Für Unternehmungen und sonstige Einrichtungen nach § 6 Abs 1 lit d sowie Empfänger von finanziellen Förderungen und Subventionen nach § 6 Abs 1 lit f gilt Abs 2 nach Maßgabe des § 6 Abs 3; für Prüfungen nach § 6 Abs 1 lit k , l und lm findet Abs 2 lit a und b Anwendung.
(4) Der Landesrechnungshof kann sich bei Ausübung seiner Prüfungstätigkeit geeigneter Sachverständiger bedienen. Als solche kommen auch Wirtschaftstreuhänder in Betracht. Die Sachverständigen sind, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist, vom Direktor des Landesrechnungshofes zu beeiden. Sie sind zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet, die ihnen auf Grund dieser Tätigkeit zugänglich werden.
(5) Soweit es in Betracht kommt, finden auf das Verfahren des Landesrechnungshofes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2011, und das Zustellgesetz – ZustG, BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2010, Anwendung.
(1) In Ausübung und zum Zweck der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Landesrechnungshof mit allen seiner Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.
(2) Dem Landesrechnungshof sind von allen Dienststellen des Landes, und der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie den Organen der seiner Kontrolle unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen
a) | jederzeit die verlangten Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen, insbesondere jederzeit der Zugriff (Einblick, Kopieren, Ausdruck) zu automationsunterstützt gespeicherten Daten zu gewähren; | |||||||||
b) | verlangte Akten, Rechnungsbücher, Belege, sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen; und | |||||||||
c) | die Haushaltsvoranschläge, Rechnungsabschlüsse, Bilanzen und Erfolgsrechnungen einschließlich der Geschäftsberichte und der Wirtschaftspläne sogleich nach Beschlußfassung bzw. Erstellung vorzulegen. |
(3) Für Unternehmungen und sonstige Einrichtungen nach § 6 Abs 1 lit d sowie Empfänger von finanziellen Förderungen und Subventionen nach § 6 Abs 1 lit f gilt Abs 2 nach Maßgabe des § 6 Abs 3; für Prüfungen nach § 6 Abs 1 lit k , l und lm findet Abs 2 lit a und b Anwendung.
(4) Der Landesrechnungshof kann sich bei Ausübung seiner Prüfungstätigkeit geeigneter Sachverständiger bedienen. Als solche kommen auch Wirtschaftstreuhänder in Betracht. Die Sachverständigen sind, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist, vom Direktor des Landesrechnungshofes zu beeiden. Sie sind zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet, die ihnen auf Grund dieser Tätigkeit zugänglich werden.
(5) Soweit es in Betracht kommt, finden auf das Verfahren des Landesrechnungshofes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2011, und das Zustellgesetz – ZustG, BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 111/2010, Anwendung.