§ 45 LVBG Urlaubsabgeltung

Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsabgeltung. Der Jahresurlaubsanspruch ist im Verhältnis der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten vollen Dienstwochen zur Zahl 52 zu aliquotieren. Der so ermittelten Stundenanzahl (aliquoter Jahresurlaub) ist ein bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres entgegenzurechnen. Für jede verbleibende Stunde beträgt die Urlaubsabgeltung 5,77 v.T. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200. Dabei ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen.

(2) Eine Urlaubsabgeltung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, aus seinem Verschulden entlassen wird oder in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen wird.

(3) Wenn der Vertragsbedienstete bereits über den aliquoten Jahresurlaub hinaus Erholungsurlaub konsumiert hat, ist von ihm dieser Übergenuss in einem gemäß Abs. 1 zu ermittelnden Ausmaß zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder durch verschuldete Entlassung geendet hat.

(4) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt anstelle des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes eine Urlaubsabgeltung in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeiner Dienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsabgeltungunter sinngemäßer Anwendung von § 93 NÖ LBG.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsabgeltung. Der Jahresurlaubsanspruch ist im Verhältnis der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten vollen Dienstwochen zur Zahl 52 zu aliquotieren. Der so ermittelten Stundenanzahl (aliquoter Jahresurlaub) ist ein bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres entgegenzurechnen. Für jede verbleibende Stunde beträgt die Urlaubsabgeltung 5,77 v.T. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200. Dabei ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen.

(2) Eine Urlaubsabgeltung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, aus seinem Verschulden entlassen wird oder in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen wird.

(3) Wenn der Vertragsbedienstete bereits über den aliquoten Jahresurlaub hinaus Erholungsurlaub konsumiert hat, ist von ihm dieser Übergenuss in einem gemäß Abs. 1 zu ermittelnden Ausmaß zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder durch verschuldete Entlassung geendet hat.

(4) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt anstelle des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes eine Urlaubsabgeltung in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeiner Dienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsabgeltungunter sinngemäßer Anwendung von § 93 NÖ LBG.

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