§ 49b LVBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 50 Abs. 2 NÖ LBG, eines Schwiegerelternteils, eines Schwiegerkindes oder eines Wahl- oder Pflegeelternteils für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

1.

teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 27 oder

2.

gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge

zu gewähren.

Eine Verlängerung der gewährten Dienstfreistellung ist dem Vertragsbediensteten auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu sechs Monaten pro Anlassfall zu gewähren.

(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund der Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.

(4) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist § 49 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Vertragsbedienstete hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe von Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung und Betreuung zur Verfügung steht.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.2022
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 50 Abs. 2 NÖ LBG, eines Schwiegerelternteils, eines Schwiegerkindes oder eines Wahl- oder Pflegeelternteils für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

1.

teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 27 oder

2.

gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge

zu gewähren.

Eine Verlängerung der gewährten Dienstfreistellung ist dem Vertragsbediensteten auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu sechs Monaten pro Anlassfall zu gewähren.

(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund der Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.

(4) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist § 49 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Vertragsbedienstete hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe von Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung und Betreuung zur Verfügung steht.

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