§ 60a LVBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Vertragsbediensteter hat dem Land NÖ im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch
    • -Strichaufzählungeinverständliche Lösung mit Ausnahme einer solchen gemäß § 60 Abs. 3,einverständliche Lösung mit Ausnahme einer solchen gemäß Paragraph 60, Absatz 3,,
    • -StrichaufzählungKündigung oder
    • -Strichaufzählungvorzeitige Auflösung
    die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.
  2. (2)Absatz 2Wird die Aus- und Weiterbildung vom Vertragsbediensteten ohne wichtigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.
  3. (3)Absatz 3Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als
    1. 1.Ziffer einsdie Aus- und Weiterbildung mehr als fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil;
    2. 2.Ziffer 2das Dienstverhältnis
      1. a)Litera avom Land NÖ aus den im § 61 Abs. 2 lit. d und f angeführten Gründen odervom Land NÖ aus den im Paragraph 61, Absatz 2, Litera d und f angeführten Gründen oder
      2. b)Litera bdurch begründeten vorzeitigen Austritt seitens des Vertragsbediensteten (§ 63 Abs. 5) beendet wurde;durch begründeten vorzeitigen Austritt seitens des Vertragsbediensteten (Paragraph 63, Absatz 5,) beendet wurde;
    3. 3.Ziffer 3der Vertragsbedienstete innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
      2. b)Litera beines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner an Kindesstatt angenommenen Kindes oder
      3. c)Litera ceines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
      freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausscheidet;
    4. 4.Ziffer 4die Rückerstattung für den Vertragsbediensteten ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei das Land den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann.
  4. (4)Absatz 4Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
    1. 1.Ziffer einsdem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen, ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem der Vertragsbedienstete für Aus- und Weiterbildungszwecke von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wurde;
    2. 2.Ziffer 2den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten;
    3. 3.Ziffer 3dem Fahrtkostenersatz;
    4. 4.Ziffer 4den Lehrmittelkosten;
    5. 5.Ziffer 5den Reisegebühren;
    6. 6.Ziffer 6sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Land NÖ dem Dienstnehmer ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.
    Die Kosten nach Z 2., 4. und 6. können pauschaliert werden.Die Kosten nach Ziffer 2,, 4. und 6. können pauschaliert werden.
  5. (5)Absatz 5Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 3, Ziffer eins, sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.

Stand vor dem 09.12.2024

In Kraft vom 30.01.2024 bis 09.12.2024
  1. (1)Absatz einsEin Vertragsbediensteter hat dem Land NÖ im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch
    • -Strichaufzählungeinverständliche Lösung mit Ausnahme einer solchen gemäß § 60 Abs. 3,einverständliche Lösung mit Ausnahme einer solchen gemäß Paragraph 60, Absatz 3,,
    • -StrichaufzählungKündigung oder
    • -Strichaufzählungvorzeitige Auflösung
    die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.
  2. (2)Absatz 2Wird die Aus- und Weiterbildung vom Vertragsbediensteten ohne wichtigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.
  3. (3)Absatz 3Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als
    1. 1.Ziffer einsdie Aus- und Weiterbildung mehr als fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil;
    2. 2.Ziffer 2das Dienstverhältnis
      1. a)Litera avom Land NÖ aus den im § 61 Abs. 2 lit. d und f angeführten Gründen odervom Land NÖ aus den im Paragraph 61, Absatz 2, Litera d und f angeführten Gründen oder
      2. b)Litera bdurch begründeten vorzeitigen Austritt seitens des Vertragsbediensteten (§ 63 Abs. 5) beendet wurde;durch begründeten vorzeitigen Austritt seitens des Vertragsbediensteten (Paragraph 63, Absatz 5,) beendet wurde;
    3. 3.Ziffer 3der Vertragsbedienstete innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
      2. b)Litera beines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner an Kindesstatt angenommenen Kindes oder
      3. c)Litera ceines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
      freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausscheidet;
    4. 4.Ziffer 4die Rückerstattung für den Vertragsbediensteten ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei das Land den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann.
  4. (4)Absatz 4Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
    1. 1.Ziffer einsdem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen, ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem der Vertragsbedienstete für Aus- und Weiterbildungszwecke von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wurde;
    2. 2.Ziffer 2den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten;
    3. 3.Ziffer 3dem Fahrtkostenersatz;
    4. 4.Ziffer 4den Lehrmittelkosten;
    5. 5.Ziffer 5den Reisegebühren;
    6. 6.Ziffer 6sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Land NÖ dem Dienstnehmer ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.
    Die Kosten nach Z 2., 4. und 6. können pauschaliert werden.Die Kosten nach Ziffer 2,, 4. und 6. können pauschaliert werden.
  5. (5)Absatz 5Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 3, Ziffer eins, sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.

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