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(2) Art. I Z 10 LVBG-Novelle 1986 gilt nur für Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt der Kundmachung der LVBG-Novelle 1986 dem Dienststand angehören.
(3) (entfällt)
(4) Für die Ermittlung des Stichtages gilt Art. XII der Anlage B der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200.
(5) Die Vertragsbediensteten des Dienstzweiges 24 (Medizinisch-technischer Fachdienst) werden mit 1. Juli 1990 in die Entlohnungsgruppe kmf, die Vertragsbediensteten der Dienstzweige 43 (Sanitätshilfsdienst) und 45 (Pflegehilfsdienst an den Landespflegeheimen) in die Entlohnungsgruppe kshd eingereiht. Gleichzeitig entfallen die in den bisherigen Entlohnungsgruppen erfolgten Höherreihungen (§ 30). § 31 Abs. 1, 3 und 6 gilt sinngemäß.
(6) Ladegerätfahrern mit Reisepauschale kann über Antrag an Stelle des Reisepauschales eine Reisebeihilfe gemäß Anlage zu § 36 Abs. 5 bis 11 lit.A Nr. 6 gewährt werden.
(7) Auf Sonderurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 49 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(8) Auf Vertragsbedienstete, die
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(9) Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 46 (Gehobener Erzieherdienst), die gemäß § 5 Abs. 6 in der vor Inkrafttreten der LVBG-Novelle 1999 geltenden Fassung aufgenommen wurden, verbleiben in diesem Dienstzweig.
(10) Auf Vertragsbedienstete und Vertragslehrer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, sind die §§ 64 (Abfertigung) mit Ausnahme von Abs. 3 lit.a, 65 (Sterbekostenbeitrag), 68 (Wiederaufnahme eines ehemaligen Vertragsbediensteten) und 69 (Sonderbestimmungen für Vertragslehrer) in der Fassung LGBl. 2300–29 weiterhin anzuwenden. Abweichend davon ist § 64 Abs. 7 in der Fassung LGBl. 2300–29 nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete in ein Dienstverhältnis aufgenommen wird, auf dessen Dauer wegen der Anwendung einer dem § 64 in der Fassung LGBl. 2300–30 gleichartigen Vorschrift keine dem § 64 Abs. 5 in der Fassung LGBl. 2300–29 gleichartige Zurechnung erfolgt. § 64 in der Fassung LGBl. 2300–29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Abfertigung auch dann gebührt, wenn das Dienstverhältnis gemäß § 60 Abs. 3 in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung endet. § 64 Abs. 3 mit Ausnahme von lit.b sublit.bb in der Fassung LGBl. 2300–29 ist auf eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.
(11) Auf Vertragsbedienstete, die vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2300–47 nächstfolgenden Monatsersten in ein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich eingetreten sind, sind die bis zur genannten Fassung geltenden Regelungen der §§ 44 und 71 Abs. 3 über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß § 71 Abs. 14 gestellt wird.
(12) Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 durch Anwendung des § 4a diesem Gesetz unterworfen wurde, ist § 4a in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung so lange weiter anzuwenden, als deren Dienstverhältnis uneingeschränkt diesem Gesetz unterliegt. Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Zeitpunkt eines Betriebsübergangs gemäß § 4a Abs. 5 nach dem 30. Juni 2006 uneingeschränkt diesem Gesetz unterliegt, ist § 4a in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Kinder, für die vor dem 1. Juli 2006 Anspruch auf Studienbeihilfe erworben wurde und die sich bis zu diesem Zeitpunkt in einer niedrigeren als der 9. Schulstufe befanden, ist § 39 in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss der 8. Schulstufe weiter anzuwenden. § 40 Abs. 5 ist in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe auf am 30. Juni 2006 bestehende Dienstverhältnisse anzuwenden, dass deren Ende gemäß § 60 Abs. 1 lit.d frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2006 eintritt. § 49b Abs. 3 ist in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung insoweit auch auf vor diesem Zeitpunkt gewährte Dienstfreistellungen anzuwenden, als für diese eine Verlängerung auf eine Gesamtdauer von mehr als sechs Monaten pro Anlassfall beantragt wird.
(13) § 49 Abs. 4 in der Fassung der 2. LVBG-Novelle 2008 ist auf Sonderurlaube für nach dem 3. September 2004 geborene Kinder anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene Kinder ist die bis zur genannten Fassung geltende Rechtslage anzuwenden.
(14) Eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund des § 29 in der Fassung LGBl. 2300–47, erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2012 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende entgeltrechtliche Stellung durch den Besoldungsstichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Behörde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Vertragsbedienstete, für die eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des § 29 weiterhin in der Fassung LGBl. 2300–44, anzuwenden.
(14a) Die vor dem Tag der Kundmachung der Fassung LGBl. 2300–47, eingebrachten Anträge auf Neufestsetzung des Besoldungsstichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gelten als zurückgezogen.
(14b) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer beantragten Neufestsetzung des Besoldungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Beantragung nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 42 anzurechnen.
(15) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 54 Abs. 3 ist bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2300–47 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 54 Abs. 3 in der Fassung LGBl. 2300–46 und § 7 Abs. 4 der DPL 1972 in der Fassung LGBl. 2200–69, weiterhin anzuwenden.
(16) Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 beendet wurde, ist § 60a in der Fassung LGBl. 2300-51 weiterhin anzuwenden.
(17) Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/2018 bemessene Urlaubsabgeltung gemäß § 45, bei der weitere anteilige während des Erholungsurlaubes gebührende Ansprüche noch nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
(18) Auf unkündbare Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2021 einen Zuschuss gemäß § 40 Abs. 9 erhalten, ist bis zum Ende der für den Zuschuss maßgeblichen Dienstverhinderung § 40 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2020 weiterhin anzuwenden.
(2) Art. I Z 10 LVBG-Novelle 1986 gilt nur für Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt der Kundmachung der LVBG-Novelle 1986 dem Dienststand angehören.
(3) (entfällt)
(4) Für die Ermittlung des Stichtages gilt Art. XII der Anlage B der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200.
(5) Die Vertragsbediensteten des Dienstzweiges 24 (Medizinisch-technischer Fachdienst) werden mit 1. Juli 1990 in die Entlohnungsgruppe kmf, die Vertragsbediensteten der Dienstzweige 43 (Sanitätshilfsdienst) und 45 (Pflegehilfsdienst an den Landespflegeheimen) in die Entlohnungsgruppe kshd eingereiht. Gleichzeitig entfallen die in den bisherigen Entlohnungsgruppen erfolgten Höherreihungen (§ 30). § 31 Abs. 1, 3 und 6 gilt sinngemäß.
(6) Ladegerätfahrern mit Reisepauschale kann über Antrag an Stelle des Reisepauschales eine Reisebeihilfe gemäß Anlage zu § 36 Abs. 5 bis 11 lit.A Nr. 6 gewährt werden.
(7) Auf Sonderurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 49 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(8) Auf Vertragsbedienstete, die
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(9) Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 46 (Gehobener Erzieherdienst), die gemäß § 5 Abs. 6 in der vor Inkrafttreten der LVBG-Novelle 1999 geltenden Fassung aufgenommen wurden, verbleiben in diesem Dienstzweig.
(10) Auf Vertragsbedienstete und Vertragslehrer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, sind die §§ 64 (Abfertigung) mit Ausnahme von Abs. 3 lit.a, 65 (Sterbekostenbeitrag), 68 (Wiederaufnahme eines ehemaligen Vertragsbediensteten) und 69 (Sonderbestimmungen für Vertragslehrer) in der Fassung LGBl. 2300–29 weiterhin anzuwenden. Abweichend davon ist § 64 Abs. 7 in der Fassung LGBl. 2300–29 nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete in ein Dienstverhältnis aufgenommen wird, auf dessen Dauer wegen der Anwendung einer dem § 64 in der Fassung LGBl. 2300–30 gleichartigen Vorschrift keine dem § 64 Abs. 5 in der Fassung LGBl. 2300–29 gleichartige Zurechnung erfolgt. § 64 in der Fassung LGBl. 2300–29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Abfertigung auch dann gebührt, wenn das Dienstverhältnis gemäß § 60 Abs. 3 in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung endet. § 64 Abs. 3 mit Ausnahme von lit.b sublit.bb in der Fassung LGBl. 2300–29 ist auf eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.
(11) Auf Vertragsbedienstete, die vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2300–47 nächstfolgenden Monatsersten in ein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich eingetreten sind, sind die bis zur genannten Fassung geltenden Regelungen der §§ 44 und 71 Abs. 3 über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß § 71 Abs. 14 gestellt wird.
(12) Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 durch Anwendung des § 4a diesem Gesetz unterworfen wurde, ist § 4a in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung so lange weiter anzuwenden, als deren Dienstverhältnis uneingeschränkt diesem Gesetz unterliegt. Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Zeitpunkt eines Betriebsübergangs gemäß § 4a Abs. 5 nach dem 30. Juni 2006 uneingeschränkt diesem Gesetz unterliegt, ist § 4a in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Kinder, für die vor dem 1. Juli 2006 Anspruch auf Studienbeihilfe erworben wurde und die sich bis zu diesem Zeitpunkt in einer niedrigeren als der 9. Schulstufe befanden, ist § 39 in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss der 8. Schulstufe weiter anzuwenden. § 40 Abs. 5 ist in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe auf am 30. Juni 2006 bestehende Dienstverhältnisse anzuwenden, dass deren Ende gemäß § 60 Abs. 1 lit.d frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2006 eintritt. § 49b Abs. 3 ist in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung insoweit auch auf vor diesem Zeitpunkt gewährte Dienstfreistellungen anzuwenden, als für diese eine Verlängerung auf eine Gesamtdauer von mehr als sechs Monaten pro Anlassfall beantragt wird.
(13) § 49 Abs. 4 in der Fassung der 2. LVBG-Novelle 2008 ist auf Sonderurlaube für nach dem 3. September 2004 geborene Kinder anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene Kinder ist die bis zur genannten Fassung geltende Rechtslage anzuwenden.
(14) Eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund des § 29 in der Fassung LGBl. 2300–47, erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2012 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende entgeltrechtliche Stellung durch den Besoldungsstichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Behörde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Vertragsbedienstete, für die eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des § 29 weiterhin in der Fassung LGBl. 2300–44, anzuwenden.
(14a) Die vor dem Tag der Kundmachung der Fassung LGBl. 2300–47, eingebrachten Anträge auf Neufestsetzung des Besoldungsstichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gelten als zurückgezogen.
(14b) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer beantragten Neufestsetzung des Besoldungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Beantragung nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 42 anzurechnen.
(15) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 54 Abs. 3 ist bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2300–47 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 54 Abs. 3 in der Fassung LGBl. 2300–46 und § 7 Abs. 4 der DPL 1972 in der Fassung LGBl. 2200–69, weiterhin anzuwenden.
(16) Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 beendet wurde, ist § 60a in der Fassung LGBl. 2300-51 weiterhin anzuwenden.
(17) Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/2018 bemessene Urlaubsabgeltung gemäß § 45, bei der weitere anteilige während des Erholungsurlaubes gebührende Ansprüche noch nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
(18) Auf unkündbare Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2021 einen Zuschuss gemäß § 40 Abs. 9 erhalten, ist bis zum Ende der für den Zuschuss maßgeblichen Dienstverhinderung § 40 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2020 weiterhin anzuwenden.