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Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes (EEZG)Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2022BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt werden, an Bedienstete des Pflege- und Betreuungspersonals der Berufsgruppen gemäß § 3 Abs. 1 EEZG, die in den in § 3 Abs. 2 EEZG aufgezählten Einrichtungen beschäftigt sind, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Pflegefondsgesetz – PFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes (EEZG)Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2022BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt werden, an Bedienstete des Pflege- und Betreuungspersonals der Berufsgruppen gemäß § 3 Abs. 1 EEZG, die in den in § 3 Abs. 2 EEZG aufgezählten Einrichtungen beschäftigt sind, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Pflegefondsgesetz – PFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,, gewährt werden, zu erlassen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.