§ 14 GBGO

NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Vorrückung wird durch die Dienstenthebung des Gemeindebeamten gemäß § 23 GBDO bis zu deren Aufhebung aufgeschoben, es sei denn, daß die Dienstenthebung wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeindebeamten ausgesprochen wurde.

(2) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Dienstbezuges und allfällige Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur soweit, als nicht die Vorrückung nach Abs. 3 gehemmt ist.

(3) Die Vorrückung wird gehemmt:

1.

für die Zeit der Dienstenthebung gemäß § 23 Abs. 1 GBDO, wenn die Entmündigung desfür den Gemeindebeamten ausgesprochenein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird;

2.

durch eine auf “unter dem Durchschnitt” lautende Beschreibung vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Beschreibung an, wobei sich die Dauer der Hemmung nach der gemäß § 18 Abs. 5 und 8 GBDO getroffenen Verfügung richtet;

3.

durch Antritt eines Urlaubes, der unter der Bedingung erteilt wurde, daß die Urlaubszeit für die Vorrückung nicht angerechnet wird, für die Zeit, für die diese Bedingung gilt. Eine Hemmung tritt jedoch nicht ein, wenn der Karenzurlaub nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze gewährt worden ist.

(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist gemäß § 13 nicht zu berücksichtigen.

(5) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann in den Fällen des Abs. 3 Z 1 und 2 verfügen, daß der Hemmungszeitraum ganz oder zum Teil für die Vorrückung angerechnet wird. Diese Verfügung ist nur zulässig, wenn seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes mindestens drei Jahre vergangen sind und sich der Gemeindebeamte in den letzten drei Kalenderjahren vor der Verfügung tadellos verhalten hat, sowie eine mindestens auf “Durchschnitt” lautende Gesamtbeurteilung nachweist. Der Gemeindebeamte ist dann so zu behandeln, als ob für den nachgesehenen Zeitraum die Hemmung nicht eingetreten wäre; eine Nachzahlung von Bezügen findet jedoch nicht statt.

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.11.2020

(1) Die Vorrückung wird durch die Dienstenthebung des Gemeindebeamten gemäß § 23 GBDO bis zu deren Aufhebung aufgeschoben, es sei denn, daß die Dienstenthebung wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeindebeamten ausgesprochen wurde.

(2) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Dienstbezuges und allfällige Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur soweit, als nicht die Vorrückung nach Abs. 3 gehemmt ist.

(3) Die Vorrückung wird gehemmt:

1.

für die Zeit der Dienstenthebung gemäß § 23 Abs. 1 GBDO, wenn die Entmündigung desfür den Gemeindebeamten ausgesprochenein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird;

2.

durch eine auf “unter dem Durchschnitt” lautende Beschreibung vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Beschreibung an, wobei sich die Dauer der Hemmung nach der gemäß § 18 Abs. 5 und 8 GBDO getroffenen Verfügung richtet;

3.

durch Antritt eines Urlaubes, der unter der Bedingung erteilt wurde, daß die Urlaubszeit für die Vorrückung nicht angerechnet wird, für die Zeit, für die diese Bedingung gilt. Eine Hemmung tritt jedoch nicht ein, wenn der Karenzurlaub nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze gewährt worden ist.

(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist gemäß § 13 nicht zu berücksichtigen.

(5) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann in den Fällen des Abs. 3 Z 1 und 2 verfügen, daß der Hemmungszeitraum ganz oder zum Teil für die Vorrückung angerechnet wird. Diese Verfügung ist nur zulässig, wenn seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes mindestens drei Jahre vergangen sind und sich der Gemeindebeamte in den letzten drei Kalenderjahren vor der Verfügung tadellos verhalten hat, sowie eine mindestens auf “Durchschnitt” lautende Gesamtbeurteilung nachweist. Der Gemeindebeamte ist dann so zu behandeln, als ob für den nachgesehenen Zeitraum die Hemmung nicht eingetreten wäre; eine Nachzahlung von Bezügen findet jedoch nicht statt.

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