Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Einer (Einem) Stationsschwester(-pfleger) gebührt eine monatliche Funktionszulage in der Höhe von 18,7 % des Monatsgehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe S1 und Gehaltsstufe14. Der Dienstposten einer Stationsschwester (eines Stationspflegers) ist kein Leiterposten im Sinne des § 2 Abs. 3 GBDO und des § 20 GBGO. Dem (Der) Leiter(in) des Pflegedienstes des Dienstzweiges Nr. 65 gebührt eine monatliche Funktionszulage von € 422,0460,6.Einer (Einem) Stationsschwester(-pfleger) gebührt eine monatliche Funktionszulage in der Höhe von 18,7 % des Monatsgehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe S1 und Gehaltsstufe14. Der Dienstposten einer Stationsschwester (eines Stationspflegers) ist kein Leiterposten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GBDO und des Paragraph 20, GBGO. Dem (Der) Leiter(in) des Pflegedienstes des Dienstzweiges Nr. 65 gebührt eine monatliche Funktionszulage von € 460,6.
Einer (Einem) Stationsschwester(-pfleger) gebührt eine monatliche Funktionszulage in der Höhe von 18,7 % des Monatsgehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe S1 und Gehaltsstufe14. Der Dienstposten einer Stationsschwester (eines Stationspflegers) ist kein Leiterposten im Sinne des § 2 Abs. 3 GBDO und des § 20 GBGO. Dem (Der) Leiter(in) des Pflegedienstes des Dienstzweiges Nr. 65 gebührt eine monatliche Funktionszulage von € 422,0460,6.Einer (Einem) Stationsschwester(-pfleger) gebührt eine monatliche Funktionszulage in der Höhe von 18,7 % des Monatsgehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe S1 und Gehaltsstufe14. Der Dienstposten einer Stationsschwester (eines Stationspflegers) ist kein Leiterposten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GBDO und des Paragraph 20, GBGO. Dem (Der) Leiter(in) des Pflegedienstes des Dienstzweiges Nr. 65 gebührt eine monatliche Funktionszulage von € 460,6.