§ 1b NÖ SÄG 1992

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2020 bis 31.12.9999
In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

Stand vor dem 27.01.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 27.01.2020
In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

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