§ 7 NÖ SÄG 1992 Verwendungszeugnis

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Träger der Krankenanstalt hat dem Arzt nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Verwendungszeugnis auszustellen.

(2) Die Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl.Nr. 152/1994BGBl. II Nr. 286/2006, sowieoder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 20062015, BGBl. II Nr. 286/2006BGBl. II Nr. 147/2015, über die Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis über die ordnungsgemäße Ausbildung sind vom Abs. 1 nicht betroffen.

Stand vor dem 25.01.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 25.01.2016

(1) Der Träger der Krankenanstalt hat dem Arzt nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Verwendungszeugnis auszustellen.

(2) Die Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl.Nr. 152/1994BGBl. II Nr. 286/2006, sowieoder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 20062015, BGBl. II Nr. 286/2006BGBl. II Nr. 147/2015, über die Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis über die ordnungsgemäße Ausbildung sind vom Abs. 1 nicht betroffen.

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