§ 8 NÖ SÄG 1992 Rufbereitschaft

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der OberarztArzt aufgrund der organisatorischen Notwendigkeiten verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Arzt im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

(2) Die Rufbereitschaft kann nach den Bestimmungen des § 19 NÖ KAG, LGBl. 9440, angeordnet werden.

(3) Für die Zeiten der ärztlichen Rufbereitschaft gebührt pro angefangener Stunde ein Sechstel des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes).

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017

(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der OberarztArzt aufgrund der organisatorischen Notwendigkeiten verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Arzt im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

(2) Die Rufbereitschaft kann nach den Bestimmungen des § 19 NÖ KAG, LGBl. 9440, angeordnet werden.

(3) Für die Zeiten der ärztlichen Rufbereitschaft gebührt pro angefangener Stunde ein Sechstel des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes).

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