§ 13 NÖ SÄG 1992

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Ärzte außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.

(2) § 39 Abs. 2 bis 5 NÖ LBG, LGBl. 2100, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Darüber hinaus bedarf die Ausübung jeder weiteren ärztlichen Tätigkeit in einer Krankenanstalt, die von einem anderen Rechtsträger als dem Dienstgeber betrieben wird, der schriftlichen Genehmigung des Dienstgebers.

Stand vor dem 03.01.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 03.01.2025
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Ärzte außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.

(2) § 39 Abs. 2 bis 5 NÖ LBG, LGBl. 2100, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Darüber hinaus bedarf die Ausübung jeder weiteren ärztlichen Tätigkeit in einer Krankenanstalt, die von einem anderen Rechtsträger als dem Dienstgeber betrieben wird, der schriftlichen Genehmigung des Dienstgebers.

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