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(2) § 39 Abs. 2 bis 5 NÖ LBG, LGBl. 2100, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Darüber hinaus bedarf die Ausübung jeder weiteren ärztlichen Tätigkeit in einer Krankenanstalt, die von einem anderen Rechtsträger als dem Dienstgeber betrieben wird, der schriftlichen Genehmigung des Dienstgebers.
(2) § 39 Abs. 2 bis 5 NÖ LBG, LGBl. 2100, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Darüber hinaus bedarf die Ausübung jeder weiteren ärztlichen Tätigkeit in einer Krankenanstalt, die von einem anderen Rechtsträger als dem Dienstgeber betrieben wird, der schriftlichen Genehmigung des Dienstgebers.