§ 15 NÖ SÄG 1992

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Entgelt des Sekundararztes setzt sich wie folgt zusammen:

1.

aus einem Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils zwei Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt;

2.

aus der Kinderzulage im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100;

3.

aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3;

4.

aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3.

(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Sekundararzt und Assistent zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.

(3) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.

Stand vor dem 27.01.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 27.01.2020

(1) Das Entgelt des Sekundararztes setzt sich wie folgt zusammen:

1.

aus einem Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils zwei Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt;

2.

aus der Kinderzulage im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100;

3.

aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3;

4.

aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3.

(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Sekundararzt und Assistent zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.

(3) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.

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