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(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Oberarzt (§ 2 Z 4) in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(3) Wird der Oberarzt in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung einer Organisationseinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2a Abs. 3 NÖ KAG, LGBl. 9440, oder mit der Leitung einer interdisziplinären Aufnahmeeinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, betraut, so steht ihm neben seinem Monatsentgelt als Oberarzt gemäß Abs. 1 eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.
(4) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.
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(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Oberarzt (§ 2 Z 4) in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(3) Wird der Oberarzt in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung einer Organisationseinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2a Abs. 3 NÖ KAG, LGBl. 9440, oder mit der Leitung einer interdisziplinären Aufnahmeeinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, betraut, so steht ihm neben seinem Monatsentgelt als Oberarzt gemäß Abs. 1 eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.
(4) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.