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(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Oberarzt (§ 2 Z 4), Primar oder Ärztlicher Direktor in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(3) Wird bei einer Krankenanstalt mit mehreren Standorten gemäß NÖ KAG, LGBl. 9440, der Primar in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung eines Standortes betraut, so steht ihm auf die Dauer dieser Betrauung neben seinem Monatsentgelt als Primar eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.
(4) Die Ansprüche auf ärztliche Honorare sowie deren Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.
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(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Oberarzt (§ 2 Z 4), Primar oder Ärztlicher Direktor in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(3) Wird bei einer Krankenanstalt mit mehreren Standorten gemäß NÖ KAG, LGBl. 9440, der Primar in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung eines Standortes betraut, so steht ihm auf die Dauer dieser Betrauung neben seinem Monatsentgelt als Primar eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.
(4) Die Ansprüche auf ärztliche Honorare sowie deren Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.