§ 26 NÖ SÄG 1992 Anerkennung und außerordentliche Zuwendung für besondere Leistungen

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Der Arzt hat Anspruch auf außerordentliche Zuwendungen im Sinne des § 65 NÖ LBG, LGBl. 2100, wobei als Dienstzeit gemäß dessen Abs. 4 die als Arzt in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit zuzüglich allfällig für das im Anspruchszeitpunkt gebührende Entgelt gemäß den §§ 15 bis 19 zusätzlich angerechneter Beschäftigungszeiten bis zu 10 Jahren heranzuziehen sind.Der Arzt hat Anspruch auf außerordentliche Zuwendungen im Sinne des Paragraph 65, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, wobei als Dienstzeit gemäß dessen Absatz 4, die als Arzt in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit zuzüglich allfällig für das im Anspruchszeitpunkt gebührende Entgelt gemäß den Paragraphen 15 bis 19 zusätzlich angerechneter Beschäftigungszeiten bis zu 10 Jahren heranzuziehen sind.

  1. (1)Absatz einsDer Arzt hat Anspruch auf außerordentliche Zuwendungen im Sinne des § 65 NÖ LBG, LGBl. 2100, wobei als Dienstzeit gemäß dessen Abs. 4 die als Arzt in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit zuzüglich allfällig für das im Anspruchszeitpunkt gebührende Entgelt gemäß den §§ 15 bis 19 zusätzlich angerechneter Beschäftigungszeiten bis zu 10 Jahren heranzuziehen sind.Der Arzt hat Anspruch auf außerordentliche Zuwendungen im Sinne des Paragraph 65, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, wobei als Dienstzeit gemäß dessen Absatz 4, die als Arzt in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit zuzüglich allfällig für das im Anspruchszeitpunkt gebührende Entgelt gemäß den Paragraphen 15 bis 19 zusätzlich angerechneter Beschäftigungszeiten bis zu 10 Jahren heranzuziehen sind.
  2. (2)Absatz 2Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur kann in dessen Zuständigkeitsbereich zur Steuerung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes mit Verordnung Maßnahmen sowie deren Anspruchsvoraussetzungen (Zielsetzung, anspruchsberechtigter Personenkreis, Festlegung der Vorgehensweise bei Abwesenheiten und Freistellungen vom Dienst) in Form von tageweisen oder monatlichen Zuwendungen festlegen. Diese Zuwendungen sind nicht Teil des Entgelts und gelten nicht als sonstige Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 1. Vor Erlassung, Änderung und Aufhebung dieser Verordnungen ist das Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren herzustellen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur kann in dessen Zuständigkeitsbereich zur Steuerung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes mit Verordnung Maßnahmen sowie deren Anspruchsvoraussetzungen (Zielsetzung, anspruchsberechtigter Personenkreis, Festlegung der Vorgehensweise bei Abwesenheiten und Freistellungen vom Dienst) in Form von tageweisen oder monatlichen Zuwendungen festlegen. Diese Zuwendungen sind nicht Teil des Entgelts und gelten nicht als sonstige Leistungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Vor Erlassung, Änderung und Aufhebung dieser Verordnungen ist das Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren herzustellen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024
Der Arzt hat Anspruch auf außerordentliche Zuwendungen im Sinne des § 65 NÖ LBG, LGBl. 2100, wobei als Dienstzeit gemäß dessen Abs. 4 die als Arzt in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit zuzüglich allfällig für das im Anspruchszeitpunkt gebührende Entgelt gemäß den §§ 15 bis 19 zusätzlich angerechneter Beschäftigungszeiten bis zu 10 Jahren heranzuziehen sind.Der Arzt hat Anspruch auf außerordentliche Zuwendungen im Sinne des Paragraph 65, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, wobei als Dienstzeit gemäß dessen Absatz 4, die als Arzt in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit zuzüglich allfällig für das im Anspruchszeitpunkt gebührende Entgelt gemäß den Paragraphen 15 bis 19 zusätzlich angerechneter Beschäftigungszeiten bis zu 10 Jahren heranzuziehen sind.

  1. (1)Absatz einsDer Arzt hat Anspruch auf außerordentliche Zuwendungen im Sinne des § 65 NÖ LBG, LGBl. 2100, wobei als Dienstzeit gemäß dessen Abs. 4 die als Arzt in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit zuzüglich allfällig für das im Anspruchszeitpunkt gebührende Entgelt gemäß den §§ 15 bis 19 zusätzlich angerechneter Beschäftigungszeiten bis zu 10 Jahren heranzuziehen sind.Der Arzt hat Anspruch auf außerordentliche Zuwendungen im Sinne des Paragraph 65, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, wobei als Dienstzeit gemäß dessen Absatz 4, die als Arzt in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit zuzüglich allfällig für das im Anspruchszeitpunkt gebührende Entgelt gemäß den Paragraphen 15 bis 19 zusätzlich angerechneter Beschäftigungszeiten bis zu 10 Jahren heranzuziehen sind.
  2. (2)Absatz 2Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur kann in dessen Zuständigkeitsbereich zur Steuerung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes mit Verordnung Maßnahmen sowie deren Anspruchsvoraussetzungen (Zielsetzung, anspruchsberechtigter Personenkreis, Festlegung der Vorgehensweise bei Abwesenheiten und Freistellungen vom Dienst) in Form von tageweisen oder monatlichen Zuwendungen festlegen. Diese Zuwendungen sind nicht Teil des Entgelts und gelten nicht als sonstige Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 1. Vor Erlassung, Änderung und Aufhebung dieser Verordnungen ist das Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren herzustellen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur kann in dessen Zuständigkeitsbereich zur Steuerung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes mit Verordnung Maßnahmen sowie deren Anspruchsvoraussetzungen (Zielsetzung, anspruchsberechtigter Personenkreis, Festlegung der Vorgehensweise bei Abwesenheiten und Freistellungen vom Dienst) in Form von tageweisen oder monatlichen Zuwendungen festlegen. Diese Zuwendungen sind nicht Teil des Entgelts und gelten nicht als sonstige Leistungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Vor Erlassung, Änderung und Aufhebung dieser Verordnungen ist das Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren herzustellen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

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