§ 39 NÖ SÄG 1992

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2020 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979, werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 oder gemäß §§ 3 und 6 bis 9 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.

Stand vor dem 27.01.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 27.01.2020
Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979, werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 oder gemäß §§ 3 und 6 bis 9 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.

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