Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die §§ 4 Abs 4 und 25 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1999 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 8 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) Die §§ 8 Abs 2 und 29 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 14a Abs 1 und 2 festgesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verschieben, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.
(1) Die §§ 4 Abs 4 und 25 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1999 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 8 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) Die §§ 8 Abs 2 und 29 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 14a Abs 1 und 2 festgesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verschieben, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.