§ 41 Gem-PVG

Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 4 Abs 4 und 25 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1999 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 8 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Die §§ 8 Abs 2 und 29 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 14a Abs 1 und 2 festgesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verschieben, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.

Stand vor dem 03.04.2020

In Kraft vom 23.11.2018 bis 03.04.2020

(1) Die §§ 4 Abs 4 und 25 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/1999 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 8 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Die §§ 8 Abs 2 und 29 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 14a Abs 1 und 2 festgesetzten Endtermin 31. Mai 2020 zu verschieben, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.

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