§ 1 NÖ VP (weggefallen)

NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2018 bis 31.12.9999
(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw§ 1 NÖ VP seit 18.10.2018 weggefallen. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei

1.

Direktvergaben

€ 200,–

2.

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachungbetreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich

€ 400,–

3.

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich

€ 300,–

4.

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend geistig-schöpferische Dienstleistungen im Unterschwellenbereich

€ 350,–

5.

nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich

€ 600,–

6.

nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich

€ 350,–

7.

sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich betreffend Bauaufträge

€ 2.500,–

8.

sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge

€ 800,–

9.

Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend Bauaufträge

€ 5.000,–

10.

Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge

€ 1.600,–.

(2) Die vom Antragsteller für einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der in Abs. 1 festgesetzten Pauschalgebühr.

Stand vor dem 18.10.2018

In Kraft vom 01.03.2003 bis 18.10.2018
(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw§ 1 NÖ VP seit 18.10.2018 weggefallen. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei

1.

Direktvergaben

€ 200,–

2.

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachungbetreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich

€ 400,–

3.

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich

€ 300,–

4.

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend geistig-schöpferische Dienstleistungen im Unterschwellenbereich

€ 350,–

5.

nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich

€ 600,–

6.

nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich

€ 350,–

7.

sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich betreffend Bauaufträge

€ 2.500,–

8.

sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge

€ 800,–

9.

Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend Bauaufträge

€ 5.000,–

10.

Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge

€ 1.600,–.

(2) Die vom Antragsteller für einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der in Abs. 1 festgesetzten Pauschalgebühr.

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