§ 2 NÖ VP (weggefallen)

NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages bzw§ 2 NÖ VP seit 18.10.2018 weggefallen. Teilnahmeantrages durch

-

Barzahlung,

-

Einzahlung mit Erlagschein,

-

Bankomatkarte oder

-

Kreditkarte

zu entrichten.

(2) Über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinaus gehende zulässige Entrichtungsarten sind durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.

Stand vor dem 18.10.2018

In Kraft vom 01.03.2003 bis 18.10.2018
(1) Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages bzw§ 2 NÖ VP seit 18.10.2018 weggefallen. Teilnahmeantrages durch

-

Barzahlung,

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Einzahlung mit Erlagschein,

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Bankomatkarte oder

-

Kreditkarte

zu entrichten.

(2) Über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinaus gehende zulässige Entrichtungsarten sind durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.

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