Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW AM-VO) Fundstelle (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW AM-VO)StF: LGBl. 9020/12-0
[CELEX-Nr Fundstelle seit 31.08.2021 weggefallen.: 31989L0655, 31995L0063, 32001L0045, 31992L0057, 31992L0104]

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 28. Oktober 2003 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–20, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 4

Information

§ 5

Unterweisung

§ 6

Prüfpflichten

§ 7

Abnahmeprüfung

§ 8

Wiederkehrende Prüfung

§ 9

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 10

Prüfung nach Aufstellung

§ 11

Prüfbefund, Prüfplan

§ 12

Aufstellung

§ 13

Funktionskontrolle von Sicherheitseinrichtungen

§ 14

Erprobung

§ 15

Verwendung

§ 16

Wartung

§ 17

Besondere Arbeiten

Abschnitt 2

Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

§ 18

Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

§ 19

Krane

§ 20

Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

§ 21

Heben von Dienstnehmern

§ 22

Arbeitskörbe

§ 23

Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

§ 24

Programmgesteuerte Arbeitsmittel

§ 25

Bearbeitungsmaschinen

§ 26

Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 27

Stetigförderer

§ 28

Handwerkzeuge

§ 29

Bolzensetzgeräte

§ 30

Kompressoranlagen

§ 31

Zentrifugen

§ 32

Verbrennungskraftmaschinen

§ 33

Fahrbewilligung

Abschnitt 3

Leitern und Gerüste

§ 34

Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 35

Festverlegte Leitern

§ 36

Anlegeleitern

§ 37

Stehleitern

§ 38

Mechanische Leitern

§ 39

Strickleitern

§ 40

Gerüste

Abschnitt 4

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 41

Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

§ 42

Sicherheitsabstände, Schutzzonen

§ 43

Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen

§ 44

Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile

§ 45

Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke

§ 46

Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 47

Standplätze, Aufstiege

§ 48

Feuerungsanlagen

§ 49

Leitungen und Armaturen

§ 50

Behälter

§ 51

Silos und Bunker für Schüttgüter

§ 52

Gülle- und Jauchegruben

§ 53

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder Dienstnehmern

§ 54

Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 55

Beschaffenheit von Türen und Toren

§ 56

Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen

§ 57

Beschaffenheit von Schleifmaschinen

§ 58

Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren

§ 59

Beschaffenheit von Kompressoren

§ 60

Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 61

Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

Abschnitt 5

Schlussbestimmungen

§ 62

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 63

Umgesetzte EG-Richtlinien

§ 64

Übergangsbestimmungen

Anlage 1:

Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

Anlage 2:

Sicherheitsabstände

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 22.11.2003 bis 31.08.2021
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW AM-VO)StF: LGBl. 9020/12-0
[CELEX-Nr Fundstelle seit 31.08.2021 weggefallen.: 31989L0655, 31995L0063, 32001L0045, 31992L0057, 31992L0104]

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 28. Oktober 2003 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–20, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 4

Information

§ 5

Unterweisung

§ 6

Prüfpflichten

§ 7

Abnahmeprüfung

§ 8

Wiederkehrende Prüfung

§ 9

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 10

Prüfung nach Aufstellung

§ 11

Prüfbefund, Prüfplan

§ 12

Aufstellung

§ 13

Funktionskontrolle von Sicherheitseinrichtungen

§ 14

Erprobung

§ 15

Verwendung

§ 16

Wartung

§ 17

Besondere Arbeiten

Abschnitt 2

Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

§ 18

Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

§ 19

Krane

§ 20

Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

§ 21

Heben von Dienstnehmern

§ 22

Arbeitskörbe

§ 23

Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

§ 24

Programmgesteuerte Arbeitsmittel

§ 25

Bearbeitungsmaschinen

§ 26

Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 27

Stetigförderer

§ 28

Handwerkzeuge

§ 29

Bolzensetzgeräte

§ 30

Kompressoranlagen

§ 31

Zentrifugen

§ 32

Verbrennungskraftmaschinen

§ 33

Fahrbewilligung

Abschnitt 3

Leitern und Gerüste

§ 34

Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 35

Festverlegte Leitern

§ 36

Anlegeleitern

§ 37

Stehleitern

§ 38

Mechanische Leitern

§ 39

Strickleitern

§ 40

Gerüste

Abschnitt 4

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 41

Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

§ 42

Sicherheitsabstände, Schutzzonen

§ 43

Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen

§ 44

Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile

§ 45

Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke

§ 46

Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 47

Standplätze, Aufstiege

§ 48

Feuerungsanlagen

§ 49

Leitungen und Armaturen

§ 50

Behälter

§ 51

Silos und Bunker für Schüttgüter

§ 52

Gülle- und Jauchegruben

§ 53

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder Dienstnehmern

§ 54

Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 55

Beschaffenheit von Türen und Toren

§ 56

Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen

§ 57

Beschaffenheit von Schleifmaschinen

§ 58

Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren

§ 59

Beschaffenheit von Kompressoren

§ 60

Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 61

Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

Abschnitt 5

Schlussbestimmungen

§ 62

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 63

Umgesetzte EG-Richtlinien

§ 64

Übergangsbestimmungen

Anlage 1:

Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

Anlage 2:

Sicherheitsabstände

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