§ 4 NÖ LFW AM-VO (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern verbunden ist, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 76c der NÖ Landarbeitsordnung 1973 erhalten§ 4 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:

1.

Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,

2.

absehbare Störungen,

3.

Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.

(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.

(3) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer im Sinne des § 76c der NÖ Landarbeitsordnung 1973 informiert werden über:

1.

die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel,

2.

entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen.

(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die Dienstnehmer über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 22.11.2003 bis 31.08.2021
(1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern verbunden ist, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 76c der NÖ Landarbeitsordnung 1973 erhalten§ 4 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:

1.

Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,

2.

absehbare Störungen,

3.

Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.

(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.

(3) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer im Sinne des § 76c der NÖ Landarbeitsordnung 1973 informiert werden über:

1.

die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel,

2.

entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen.

(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die Dienstnehmer über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.

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