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(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln muss zumindest beinhalten:
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(3) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 76e Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 muss zumindest beinhalten:
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(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Dienstnehmer eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
(5) Bei den Unterweisungen sind Betriebsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.
(6) Bei Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über die Verwendung der Arbeitsmittel zu erfolgen.
(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln muss zumindest beinhalten:
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(3) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 76e Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 muss zumindest beinhalten:
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(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Dienstnehmer eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
(5) Bei den Unterweisungen sind Betriebsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.
(6) Bei Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über die Verwendung der Arbeitsmittel zu erfolgen.