§ 7 NÖ LFW AM-VO (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:

1.

Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,

3.

durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4.

Fahrzeughebebühnen,

5.

auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

6.

kraftbetriebene Anpassrampen,

7.

fest montierte Hubtische mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,

8.

Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler, mechanische Leitern und Frontladern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Krans, des Hubstaplers, der mechanischen Leiter oder des Frontladers nicht vorgesehen ist,

9.

Fahrtreppen, Fahrsteige,

10.

kraftbetriebene Türen und Tore,

11.

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

12.

Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 auf Grund des § 9 leg.cit. keine Anwendung findet,

13.

Bagger, Radlader sowie Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,

14.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.

(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,

2.

Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,

3.

erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,

4.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,

5.

Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,

6.

Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,

7.

bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler, mechanische Leiter oder Traktor mit angebautem Frontlader), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:

1.

Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder

2.

zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 GewO 1994 im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder

3.

akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem AkkG im Rahmen ihrer Befugnisse.

(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs§ 7 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. 1 Z 2, 4 bis 7, 10 bis 12 dürfen auch Technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufzugsprüfer gemäß § 25 ASV 1996 herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 22.11.2003 bis 31.08.2021
(1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:

1.

Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,

3.

durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4.

Fahrzeughebebühnen,

5.

auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

6.

kraftbetriebene Anpassrampen,

7.

fest montierte Hubtische mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,

8.

Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler, mechanische Leitern und Frontladern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Krans, des Hubstaplers, der mechanischen Leiter oder des Frontladers nicht vorgesehen ist,

9.

Fahrtreppen, Fahrsteige,

10.

kraftbetriebene Türen und Tore,

11.

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

12.

Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 auf Grund des § 9 leg.cit. keine Anwendung findet,

13.

Bagger, Radlader sowie Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,

14.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.

(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,

2.

Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,

3.

erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,

4.

Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,

5.

Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,

6.

Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,

7.

bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler, mechanische Leiter oder Traktor mit angebautem Frontlader), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:

1.

Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder

2.

zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 GewO 1994 im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder

3.

akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem AkkG im Rahmen ihrer Befugnisse.

(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs§ 7 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. 1 Z 2, 4 bis 7, 10 bis 12 dürfen auch Technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufzugsprüfer gemäß § 25 ASV 1996 herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.

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