§ 8 NÖ LFW AM-VO (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

1.

Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,

3.

durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4.

Hubtische,

5.

Fahrzeughebebühnen,

6.

auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

7.

kraftbetriebene Anpassrampen,

8.

Fahrtreppen, Fahrsteige,

9.

kraftbetriebene Türen und Tore,

10.

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

11.

Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 auf Grund des § 9 leg.cit. keine Anwendung findet,

12.

Bagger, Radlader sowie Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader, zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind.

13.

Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,

14.

selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem KFG 1967 besteht,

15.

Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern oder von Lasten und Dienstnehmern,

16.

Arbeitskörbe,

17.

Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,

18.

Befahr- und Rettungseinrichtungen,

19.

mechanische Leitern,

20.

Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,

21.

Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe,

22.

Pressen und Stanzen mit Handbeschickung oder Handentnahme,

23.

Bolzensetzgeräte,

24.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

25.

Verteilermaste.

(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Rädern und Tragmitteln,

2.

Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,

3.

Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,

4.

bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler, mechanische Leiter oder Traktor mit Frontlader), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 § 8 NÖoder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.

(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, sind abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr

1.

Personen nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 oder fachkundige Personen der Herstellerfirma heranzuziehen und

2.

ist dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die Prüfer über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (z. B. durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.

(5) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen (§ 9) ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre, soweit sie die Prüfinhalte gemäß Abs. 2 umfasst.

(6) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 22.11.2003 bis 31.08.2021
(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

1.

Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,

3.

durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4.

Hubtische,

5.

Fahrzeughebebühnen,

6.

auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

7.

kraftbetriebene Anpassrampen,

8.

Fahrtreppen, Fahrsteige,

9.

kraftbetriebene Türen und Tore,

10.

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

11.

Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957 auf Grund des § 9 leg.cit. keine Anwendung findet,

12.

Bagger, Radlader sowie Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere Front- oder Hecklader, zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind.

13.

Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,

14.

selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem KFG 1967 besteht,

15.

Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern oder von Lasten und Dienstnehmern,

16.

Arbeitskörbe,

17.

Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,

18.

Befahr- und Rettungseinrichtungen,

19.

mechanische Leitern,

20.

Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,

21.

Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe,

22.

Pressen und Stanzen mit Handbeschickung oder Handentnahme,

23.

Bolzensetzgeräte,

24.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

25.

Verteilermaste.

(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Rädern und Tragmitteln,

2.

Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,

3.

Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,

4.

bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler, mechanische Leiter oder Traktor mit Frontlader), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 § 8 NÖoder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.

(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, sind abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr

1.

Personen nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 oder fachkundige Personen der Herstellerfirma heranzuziehen und

2.

ist dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die Prüfer über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (z. B. durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.

(5) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen (§ 9) ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre, soweit sie die Prüfinhalte gemäß Abs. 2 umfasst.

(6) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten