§ 9 NÖ LFW AM-VO (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1§ 9 NÖ) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere

1.

Absturz von Lasten,

2.

Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,

3.

Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,

4.

Überlastung des Arbeitsmittels,

5.

Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,

6.

Blitzschlag oder Kontakt mit Starkstromfreileitungen

7.

wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,

8.

größere Instandsetzungen.

(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen. Handelt es sich um ein in § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 22.11.2003 bis 31.08.2021
(1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1§ 9 NÖ) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere

1.

Absturz von Lasten,

2.

Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,

3.

Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,

4.

Überlastung des Arbeitsmittels,

5.

Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,

6.

Blitzschlag oder Kontakt mit Starkstromfreileitungen

7.

wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,

8.

größere Instandsetzungen.

(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen. Handelt es sich um ein in § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.

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