§ 10 NÖ LFW AM-VO (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:

1.

Krane,

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte sowie forstliche Seilbringungsanlagen,

3.

Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern,

4.

Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,

5.

Befahr- und Rettungseinrichtungen,

6.

mechanische Leitern,

7.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste

(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,

2.

nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,

3.

bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.

(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen§ 10 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen.

(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben oder von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen.

(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 22.11.2003 bis 31.08.2021
(1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:

1.

Krane,

2.

sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte sowie forstliche Seilbringungsanlagen,

3.

Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern,

4.

Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,

5.

Befahr- und Rettungseinrichtungen,

6.

mechanische Leitern,

7.

fahrbare und verfahrbare Hängegerüste

(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

1.

nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,

2.

nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,

3.

bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.

(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen§ 10 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen.

(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben oder von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen.

(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.

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