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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:
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(3) Die Prüfbefunde sind von den Dienstgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren§ 11 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die Abnahmeprüfung, die wiederkehrenden Prüfungen sowie über die letzte Prüfung nach Aufstellung, sofern eine solche vorgesehen ist, vorhanden sein.
(4) Für folgende Arbeitsmittel ist gemäß § 78l Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 ein Prüfplan zu erstellen:
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(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:
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(3) Die Prüfbefunde sind von den Dienstgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren§ 11 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die Abnahmeprüfung, die wiederkehrenden Prüfungen sowie über die letzte Prüfung nach Aufstellung, sofern eine solche vorgesehen ist, vorhanden sein.
(4) Für folgende Arbeitsmittel ist gemäß § 78l Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 ein Prüfplan zu erstellen:
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