§ 17 NÖ LFW AM-VO (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Einstell§ 17 NÖ LFW AM-, Wartungs-, Instandhaltungs-, und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werdenVO seit 31.08.2021 weggefallen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 78k Abs. 1 Z 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem Abschnitt 2 dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:

1.

Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.

2.

Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.

3.

Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige Dienstnehmer herangezogen werden.

4.

Diese Dienstnehmer sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 22.11.2003 bis 31.08.2021
(1) Einstell§ 17 NÖ LFW AM-, Wartungs-, Instandhaltungs-, und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werdenVO seit 31.08.2021 weggefallen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 78k Abs. 1 Z 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem Abschnitt 2 dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:

1.

Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.

2.

Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.

3.

Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige Dienstnehmer herangezogen werden.

4.

Diese Dienstnehmer sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.

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