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(2) Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser Arbeitsmittel sowie für die Einschulung von Dienstnehmern in diesen Tätigkeiten aus technischen Gründen erforderlich ist. Soweit sich aus § 78k Abs. 1 Z 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
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(3) Wenn eine Herabsetzung der Bewegungsgeschwindigkeit aus technischen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die gewünschte Positioniergenauigkeit bei einer Herabsetzung nicht erreicht werden könnte, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, wie die Einrichtung eines sicheren Ortes, von dem die Programmierung oder das Einstellen aus ungefährdet vorgenommen werden kann, oder die Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person außerhalb des Arbeitsbereiches, die das Arbeitsmittel sofort stillsetzen kann z. B. durch eine Notausschalteinrichtung.
(2) Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser Arbeitsmittel sowie für die Einschulung von Dienstnehmern in diesen Tätigkeiten aus technischen Gründen erforderlich ist. Soweit sich aus § 78k Abs. 1 Z 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
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(3) Wenn eine Herabsetzung der Bewegungsgeschwindigkeit aus technischen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die gewünschte Positioniergenauigkeit bei einer Herabsetzung nicht erreicht werden könnte, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, wie die Einrichtung eines sicheren Ortes, von dem die Programmierung oder das Einstellen aus ungefährdet vorgenommen werden kann, oder die Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person außerhalb des Arbeitsbereiches, die das Arbeitsmittel sofort stillsetzen kann z. B. durch eine Notausschalteinrichtung.