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Legende:
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(2) Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
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(3) Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Abs. 2 Folgendes:
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(4) Für die Benutzung sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und unter Beachtung der Abs. 2 und 3 schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen ist die sichere Verwendung der Anlagen zu regeln, insbesondere:
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(2) Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
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(3) Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Abs. 2 Folgendes:
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(4) Für die Benutzung sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und unter Beachtung der Abs. 2 und 3 schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen ist die sichere Verwendung der Anlagen zu regeln, insbesondere:
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