§ 31 NÖ LFW AM-VO (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass Dienstnehmer nicht erfasst werden§ 31 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. Soweit sich aus § 78k Abs. 1 Z 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:

1.

Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.

2.

Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.

3.

Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 22.11.2003 bis 31.08.2021
Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass Dienstnehmer nicht erfasst werden§ 31 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. Soweit sich aus § 78k Abs. 1 Z 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:

1.

Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.

2.

Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.

3.

Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.

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