§ 17 Mag-PVG § 17

Magistrats-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlen sind so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Ausschüsse ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der bisherigen Ausschüsse aufnehmen können. In den Fällen des § 24 Abs. 2 lit b bis d sind Neuwahlen innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Funktion des bisherigen Ausschusses auszuschreiben. Eine solche Neuwahl hat für den Rest der Funktionsperiode des Personalvertretungsausschusses zu erfolgen.

(2) Die Wahl der Dienststellenausschüsse ist vom Hauptwahlausschuß unter Bekanntgabe des allgemeinen Wahltages und des Stichtages spätestens acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag auszuschreiben. Stichtag ist der Tag, der achtzehn Wochen vor dem allgemeinen Wahltag liegt. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg und durch Anschlag in den Amtsgebäuden kundzumachen.

(3) Um auch Bediensteten, die nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen, kann der Hauptwahlausschuß die Wahl an zwei Tagen vorsehen, wobei der zusätzliche Wahltag unmittelbar vor dem allgemeinen Wahltag liegen muß.

(4) Für Organisationseinheiten mit einer großen Anzahl von Wahlberechtigten kann der Hauptwahlausschuß zusätzlich eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bilden. Die Bestimmungen über die Wahlausschüsse sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Hauptwahlausschuß die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Bediensteten spätestens eine Woche nach dem Stichtag zur Verfügung zu stellen. Der Hauptwahlausschuß hat die Verzeichnisse unverzüglich an die Dienststellenwahlausschüsse weiterzuleiten. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerliste zu verfassen. Wurde eine Sprengelwahlkommission bestellt, so sind die Wählerlisten entsprechend getrennt anzulegen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten durch mindestens sieben Arbeitstage zur Einsicht durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist schriftlich Einwendungen wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter erheben. Über die Einwendungen haben die Dienststellenwahlausschüsse innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden. Gegen diese Bescheide der Dienststellenwahlausschüsse kann binnen dreier Arbeitstage Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht binnen vier Tagen nach deren Einlangen zu entscheiden.

(6) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am 7. Tag vor dem (1.) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, ist in der Kundmachung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß und welche es vor den jeweiligen Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben.

Stand vor dem 13.02.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.02.2014

(1) Die Wahlen sind so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Ausschüsse ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der bisherigen Ausschüsse aufnehmen können. In den Fällen des § 24 Abs. 2 lit b bis d sind Neuwahlen innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Funktion des bisherigen Ausschusses auszuschreiben. Eine solche Neuwahl hat für den Rest der Funktionsperiode des Personalvertretungsausschusses zu erfolgen.

(2) Die Wahl der Dienststellenausschüsse ist vom Hauptwahlausschuß unter Bekanntgabe des allgemeinen Wahltages und des Stichtages spätestens acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag auszuschreiben. Stichtag ist der Tag, der achtzehn Wochen vor dem allgemeinen Wahltag liegt. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg und durch Anschlag in den Amtsgebäuden kundzumachen.

(3) Um auch Bediensteten, die nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen, kann der Hauptwahlausschuß die Wahl an zwei Tagen vorsehen, wobei der zusätzliche Wahltag unmittelbar vor dem allgemeinen Wahltag liegen muß.

(4) Für Organisationseinheiten mit einer großen Anzahl von Wahlberechtigten kann der Hauptwahlausschuß zusätzlich eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bilden. Die Bestimmungen über die Wahlausschüsse sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Hauptwahlausschuß die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Bediensteten spätestens eine Woche nach dem Stichtag zur Verfügung zu stellen. Der Hauptwahlausschuß hat die Verzeichnisse unverzüglich an die Dienststellenwahlausschüsse weiterzuleiten. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerliste zu verfassen. Wurde eine Sprengelwahlkommission bestellt, so sind die Wählerlisten entsprechend getrennt anzulegen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten durch mindestens sieben Arbeitstage zur Einsicht durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist schriftlich Einwendungen wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter erheben. Über die Einwendungen haben die Dienststellenwahlausschüsse innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden. Gegen diese Bescheide der Dienststellenwahlausschüsse kann binnen dreier Arbeitstage Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht binnen vier Tagen nach deren Einlangen zu entscheiden.

(6) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens am 7. Tag vor dem (1.) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, ist in der Kundmachung anzugeben, welche Bediensteten ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß und welche es vor den jeweiligen Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben.

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