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(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Dienstnehmer erteilt werden.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Dienstnehmer für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der Dienstgeber dieser Dienstnehmer eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeber erforderlich.
(4) Die Fahrbewilligung ist durch die Dienstgeber zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass Dienstnehmer für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.
(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Dienstnehmer erteilt werden.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Dienstnehmer für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der Dienstgeber dieser Dienstnehmer eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeber erforderlich.
(4) Die Fahrbewilligung ist durch die Dienstgeber zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass Dienstnehmer für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.