§ 35 NÖ LFW AM-VO (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Für festverlegte Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 § 35 NÖfolgende Sicherheits LFW AM- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 78i AbsVO seit 31.08.2021 weggefallen. 6 Z 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973:

1.

Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.

2.

Der Abstand zwischen Sprosse und Wand muss mindestens 20 cm betragen.

3.

Leitern von mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15° abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m mit einer durchlaufenden Rückensicherung zu versehen (Leiterkorb). Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr als 5 m möglich, ist bereits ab 2 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich.

4.

Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist eine Sicherung gegen Absturz anzubringen.

5.

Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen, die einen waagrechten Abstand von maximal 30 cm aufweisen dürfen.

6.

Leitern sind in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen zu unterteilen.

(2) Eine Rückensicherung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 22.11.2003 bis 31.08.2021
(1) Für festverlegte Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 § 35 NÖfolgende Sicherheits LFW AM- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 78i AbsVO seit 31.08.2021 weggefallen. 6 Z 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973:

1.

Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.

2.

Der Abstand zwischen Sprosse und Wand muss mindestens 20 cm betragen.

3.

Leitern von mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15° abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m mit einer durchlaufenden Rückensicherung zu versehen (Leiterkorb). Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr als 5 m möglich, ist bereits ab 2 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich.

4.

Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist eine Sicherung gegen Absturz anzubringen.

5.

Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen, die einen waagrechten Abstand von maximal 30 cm aufweisen dürfen.

6.

Leitern sind in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen zu unterteilen.

(2) Eine Rückensicherung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz.

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