§ 38 NÖ LFW AM-VO (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Für mechanische Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 § 38 NÖfolgende Sicherheits LFW AM- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 78i AbsVO seit 31.08.2021 weggefallen. 6 Z 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973:

1.

Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten haben.

2.

Mechanische Leitern müssen eine entsprechende Standfläche oder mindestens eine Standstufe und eine Rückensicherung haben.

(2) Soweit sich aus § 78k Abs. 1 Z 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:

1.

Mechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie verwendet werden.

2.

Für die Bedienung dürfen nur Personen herangezogen werden, die mit der Bedienungsweise vertraut sind.

3.

Mechanische Leitern sind gegen Gefahr bringendes Schwanken zu sichern.

4.

Mechanische Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die aufgerichtete Leiter und die ausgefahrenen Leiterteile wirksam sind.

5.

Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder eingezogen werden, solange sich Dienstnehmer auf der Leiter befinden. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von Dienstnehmern in Arbeitskörben von mechanischen Leitern, sofern die Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder eingezogen werden.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 22.11.2003 bis 31.08.2021
(1) Für mechanische Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 § 38 NÖfolgende Sicherheits LFW AM- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 78i AbsVO seit 31.08.2021 weggefallen. 6 Z 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973:

1.

Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten haben.

2.

Mechanische Leitern müssen eine entsprechende Standfläche oder mindestens eine Standstufe und eine Rückensicherung haben.

(2) Soweit sich aus § 78k Abs. 1 Z 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:

1.

Mechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie verwendet werden.

2.

Für die Bedienung dürfen nur Personen herangezogen werden, die mit der Bedienungsweise vertraut sind.

3.

Mechanische Leitern sind gegen Gefahr bringendes Schwanken zu sichern.

4.

Mechanische Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die aufgerichtete Leiter und die ausgefahrenen Leiterteile wirksam sind.

5.

Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder eingezogen werden, solange sich Dienstnehmer auf der Leiter befinden. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von Dienstnehmern in Arbeitskörben von mechanischen Leitern, sofern die Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder eingezogen werden.

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