§ 39 NÖ LFW AM-VO (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können§ 39 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. Von Strickleitern aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden.

(2) Soweit sich aus § 78k Abs. 1 Z 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Strickleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:

1.

Strickleitern sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien Zustand zu prüfen, wobei insbesondere auf die sichere Befestigung der Leitersprossen zu achten ist.

2.

Leitersprossen müssen so befestigt sein, dass ein Herausrutschen der Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der Sprossen in den Holmen und ein Verschieben der Sprossen entlang der Holme verhindert ist.

3.

Strickleitern sind sicher zu befestigen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein Gefahr bringendes Verdrehen der Leiter zu verhindern.

4.

Beim Begehen von Strickleitern sowie beim Arbeiten von Strickleitern aus sind die Dienstnehmer mit einem Auffangsystem zu sichern. Dabei darf das Sicherungsseil nicht an der Strickleiter befestigt sein. Dies gilt nicht für Notabstiege.

5.

Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur ein Dienstnehmer befinden.

6.

Während ein Dienstnehmer von der Strickleiter aus arbeitet, muss eine Aufsicht durch eine geeignete Person erfolgen.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 22.11.2003 bis 31.08.2021
(1) Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können§ 39 NÖ LFW AM-VO seit 31.08.2021 weggefallen. Von Strickleitern aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden.

(2) Soweit sich aus § 78k Abs. 1 Z 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Strickleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:

1.

Strickleitern sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien Zustand zu prüfen, wobei insbesondere auf die sichere Befestigung der Leitersprossen zu achten ist.

2.

Leitersprossen müssen so befestigt sein, dass ein Herausrutschen der Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der Sprossen in den Holmen und ein Verschieben der Sprossen entlang der Holme verhindert ist.

3.

Strickleitern sind sicher zu befestigen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein Gefahr bringendes Verdrehen der Leiter zu verhindern.

4.

Beim Begehen von Strickleitern sowie beim Arbeiten von Strickleitern aus sind die Dienstnehmer mit einem Auffangsystem zu sichern. Dabei darf das Sicherungsseil nicht an der Strickleiter befestigt sein. Dies gilt nicht für Notabstiege.

5.

Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur ein Dienstnehmer befinden.

6.

Während ein Dienstnehmer von der Strickleiter aus arbeitet, muss eine Aufsicht durch eine geeignete Person erfolgen.

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